Mit anderen Worten, es muss im Rahmen einer hypothetischen Prüfung bestimmt werden, ob der vom Täter ausgearbeitete Plan objektiv arglistig war. Wenn er dies war und wenn die Täuschung misslang, sei es, weil das Opfer aufmerksamer oder klüger war, als der Täter es sich vorstellte, sei es durch Zufall oder durch einen anderen nicht vorhersehbaren Umstand, dann ist auf Versuch der arglistigen Täuschung zu erkennen (BGE 128 IV 18 E. 3b = Pra 91 Nr. 60; CASSANI, Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR 117/1999, S. 164). 10.3 Subsumtion 10.3.1 Sachverhalt