22 chen (vgl. DONATSCH, OFK StGB/JStG, 20. Aufl. 2018, N. 2 und N. 7 zu Art. 22 StGB jeweils m.w.H.). Beim Betrug ist die Schwelle zwischen Vorbereitung und Versuch überschritten, sobald der Täter mit der Täuschung beginnt (MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N. 283 zu Art. 146 StGB). Ein strafbarer Versuch des Betrugs liegt nur vor, wenn die Absicht des Täters sich auf eine arglistige Täuschung bezieht, folglich auf ein Verhalten, das sich objektiv als arglistig erweist.