dabei ist entscheidend, dass der Täter sich eine Situation vorstellt und somit auch billigt, in der sämtliche Merkmale vereinigt sind (sog. Tatentschluss). Was die Abgrenzung zwischen strafloser Vorbereitungshandlung und Beginn der Ausführung betrifft, so beginnt der Täter mit der Ausführung der Tat, wenn er den letzten entscheidenden Schritt vollzieht, von dem es in der Regel kein zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmögli-