146 StGB). Der Getäuschte muss sodann gestützt auf den Irrtum eine rechtliche oder tatsächliche Vermögensdisposition bzw. Vermögensverfügung treffen. Vermögensverfügung ist grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlassen, das eine Vermögensverminderung unmittelbar herbeiführt (MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N. 132 f. zu Art. 146 StGB). Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert – durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven – tatsächlich verringert ist.