Mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands würden die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf der Regelfall des Geschäftsalltags aber gerade nicht aus dem Schutzbereich des Betrugstatbestands ausgeklammert werden (BGE 142 IV 153 E. 2.2.4 mit Verweis auf Urteil 6B_497/2014 vom 6. März 2015 E. 3.4.2). Der Irrtum ist der «Zwischenerfolg» der arglistigen Täuschung: Der Getäuschte hält die vorgespiegelte Tatsache für wahr (MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N. 126 zu Art. 146 StGB).