Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (vgl. BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.1). Bei der Summierung mehrerer Lügen ist die Arglist nicht ohne Weiteres zu bejahen. Ein Lügengebäude und damit Arglist ist nicht schon gegeben, wenn verschiedene Lügen bloss aneinandergereiht werden.