20 Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, mit der auf die Vorstellung eines anderen eingewirkt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.1.). Tatsachen sind «objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände» (MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N. 41 zu Art. 146 StGB mit Verweis auf BGE 143 IV 302). Arglistig ist die Täuschung, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder