Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich der fehlenden Fahrberechtigung bewusst war und trotzdem ein Motorfahrzeug führte bzw. zu fahren beabsichtigte. 9.6 Beweisergebnis Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der angeklagte Sachverhalt gemäss Ziffer I. 2.1. und I. 2.2. der Anklageschrift beweismässig erstellt ist. III. Rechtliche Würdigung