Entgegen seinen Aussagen hat der Beschuldigte in Grossbritannien gerade nicht «den Führerausweis gemacht», sondern eben bloss den Lernfahrausweis beantragt und erhalten. Dass der Beschuldigte gemeint hat, dass er mit diesem britischen Lernfahrausweis in der Schweiz – notabene gar alleine – fahren dürfe, ist nach dem Gesagten schlicht nicht nachvollziehbar und stellt auch nach Ansicht der Kammer, eine reine Schutzbehauptung dar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich der fehlenden Fahrberechtigung bewusst war und trotzdem ein Motorfahrzeug führte bzw. zu fahren beabsichtigte.