Zu betonen bleibt nochmals, dass der Beschuldigte bloss über einen britischen Lernfahrausweis (und nicht über einen ordentlichen Führerausweis) verfügte, der ihn bloss zum Führen von Motorfahrzeugen in Begleitung berechtigte. Entgegen seinen Aussagen hat der Beschuldigte in Grossbritannien gerade nicht «den Führerausweis gemacht», sondern eben bloss den Lernfahrausweis beantragt und erhalten.