19 diesen Führerausweis eintauschen könne. Zudem konnte der Beschuldigte selbst keine konkreten Angaben zur angeblichen Auskunftseinholung machen, so blieb sowohl der Zeitpunkt der angeblichen Auskunft wie auch der Name der angeblichen Auskunftsperson unbekannt bzw. seine Aussagen dazu widersprüchlich. Zu betonen bleibt nochmals, dass der Beschuldigte bloss über einen britischen Lernfahrausweis (und nicht über einen ordentlichen Führerausweis) verfügte, der ihn bloss zum Führen von Motorfahrzeugen in Begleitung berechtigte.