Weiter hätte er sich auch nicht veranlasst gesehen, sich beim SVSA AE.________(Ort) über seine Fahrberechtigung zu erkundigen bzw. diese Auskunftseinholung im Strafverfahren zu behaupten. Dass der Beschuldigte tatsächlich beim SVSA angerufen und die Auskunft erhalten hat, dass er in der Schweiz Motorfahrzeuge fahren dürfe, erachtet auch die Kammer als reine Schutzbehauptung. So ist äusserst unwahrscheinlich, dass das SVSA dem Beschuldigten mitgeteilt hat, dass er mit seiner britischen «provisional driving licence» (einem Lernfahrausweis) in der Schweiz alleine Motorfahrzeuge fahren dürfe und