Hätte er tatsächlich nichts vom Entzug seines schweizerischen Führerausweises gewusst oder gemeint, dass diese Massnahme verjährt sei (was an sich schon widersprüchlich ist, denn wer von einer Massnahme nichts weiss, rechnet auch nicht mit deren Verjährung), so hätte er in Grossbritannien keinen Lernfahrausweis beantragen müssen, was er aber offensichtlich getan hat. Weiter hätte er sich auch nicht veranlasst gesehen, sich beim SVSA AE.________(Ort) über seine Fahrberechtigung zu erkundigen bzw. diese Auskunftseinholung im Strafverfahren zu behaupten.