Aufgrund der zahlreichen Vorstrafen und Administrativmassnahmen musste der Beschuldigte – selbst wenn ihn die Verfügung vom 7. Mai 2012 des SVSA nicht erreicht haben sollte – gewusst haben, dass er in der Schweiz keine Motorfahrzeuge führen darf. Hätte er tatsächlich nichts vom Entzug seines schweizerischen Führerausweises gewusst oder gemeint, dass diese Massnahme verjährt sei (was an sich schon widersprüchlich ist, denn wer von einer Massnahme nichts weiss, rechnet auch nicht mit deren Verjährung), so hätte er in Grossbritannien keinen Lernfahrausweis beantragen müssen, was er aber offensichtlich getan hat.