Auch verneinte der Beschuldigte gewusst zu haben, dass ihm der Führerausweis bereits vorher entzogen worden sei und er eine Sperrfrist habe. Gleichzeitig gab er an, dass er dachte, dass dies verjährt sei (pag. 613 Z. 34 f.). Anders als noch bei der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 11. März 2020 führte der Beschuldigte – auf den Widerspruch hingewiesen, dass es aufgrund der Öffnungszeiten des SVSA AE.________(Ort) nicht möglich sei, dass er den Anruf an das SVSA unmittelbar vor den Anrufen bei den Garagen gemacht habe – aus, dass der Anruf beim SVSA bereits vor Langem gewesen sei und er während dem Strafvollzug Urlaub gehabt habe (pag. 614 Z. 29 ff.).