612 Z. 30 ff.). Weiter stellte sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, dass er die Verfügung des SVSA des Kantons Bern vom 7. Mai 2012 nicht erhalten habe. Dazu führte er zunächst aus, dass er im Jahr 2012 in England gewesen sei und – nachdem er vom Gerichtspräsidenten darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er gemäss Akten erst vom 28. Juni 2012, mithin fast zwei Monate nach dem Verfügungsdatum, geflohen sei –, dass er im Zeitpunkt der Verfügung nicht mehr an der Zustelladresse gewohnt habe (pag. 613 Z. 18 ff.). Auch verneinte der Beschuldigte gewusst zu haben, dass ihm der Führerausweis bereits vorher entzogen worden sei und er eine Sperrfrist habe.