676 f.): Zusammengefasst ist festzuhalten, dass es sich bei der behaupteten Einholung und beim angeblichen Inhalt der Auskunft des SVSA um eine blosse nachgeschobene Schutzbehauptung handelt. Es ist mit Blick auf sein Wissen um den früheren Entzug des Schweizer Lernfahrausweises und seine einschlägigen Vorstrafen – der Beschuldigte wurde bereits mehrfach, konkret in den Jahren 2007, 2008, 2010, 2011 sowie zuletzt im 2016, wegen Fahrens ohne Führerausweises bzw. trotz Entzugs desselben verurteilt (vgl. p. 508 ff.) – auch nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte darauf vertraut haben will, ein Auto führen zu dürfen.