Sperrfrist geprüft werde und die allfällig spätere Zulassung als Motorfahrzeugführer von einem positiven Ergebnis einer Eignungsuntersuchung abhängig sei (zum Ganzen: ADMAS-Akten, nicht paginiert; vgl. auch Übersicht auf pag. 110). Der Beschuldigte verfügte demgegenüber im Tatzeitpunkt über eine britische «provisional driving licence» (pag. 412). Weiter bestreitet der Beschuldigte nicht, dass er trotz Entzug seines schweizerischen Führerausweises die Absicht gehabt habe, die Ersatzwagen – welche er wie hiervor aufgezeigt, zu erhalten versuchte – selbst fahren wollte (pag. 82 Z. 129 f.) und den von der M._____