I. 2.2. der Anklageschrift). 9.2 Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass das SVSA des Kantons Bern dem Beschuldigten mit Verfügung vom 14. November 2002 vorsorglich und mit Verfügung vom 4. August 2004 wegen charakterlicher Nichteignung nach zahlreichen Widerhandlungen gegen das SVG den Lernfahrausweis der Kategorie B auf unbestimmte Zeit entzog. Wegen erneuten SVG-Widerhandlungen ordnete das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 27. Juni 2006 als weitere Massnahme eine Sperrfrist von 6 Monaten, mit Wirkung ab dem 25. Februar 2006 an.