103/9) belegt keine anfängliche Zahlungsbereitschaft, diese ist vielmehr unter dem Druck eines laufenden Betreibungs- und Strafverfahrens erfolgt. Aufgrund all dieser Umstände ist der Zahlungs- bzw. Leistungswille des Beschuldigten für den Gebrauch bzw. den beabsichtigen Gebrauch des Ersatzwagens zu verneinen. 8.6 Beweisergebnis Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der angeklagte Sachverhalt gemäss Ziffer I. 1.1. bis 1.7. der Anklageschrift beweismässig erstellt ist.