Weiter ergibt sich aus dieser Vorgeschichte unschwer, dass der Beschuldigte, anders als es seine Verteidigung vor oberer Instanz ausführte, den Unterschied zwischen einem Ersatz- und einem Mietwagen sehr wohl gekannt hat, hat er doch bereits damals nach einem Ersatzwagen gefragt und eine Panne erfunden. Auch die effektive Bezahlung des offenen Betrages gegenüber der M.________ AG am 9. September 2020 (pag. 103/9) belegt keine anfängliche Zahlungsbereitschaft, diese ist vielmehr unter dem Druck eines laufenden Betreibungs- und Strafverfahrens erfolgt.