Der Umstand, dass der Beschuldigte bereits damals bei exakt gleicher Vorgehensweise ohne Zahlungswillen handelte, untermauert die vorliegende Schlussfolgerung, wonach der Beschuldigte auch vorliegend für den Gebrauch bzw. den beabsichtigten Gebrauch des Fahrzeugs keine Gegenleistung erbringen wollte. Weiter ergibt sich aus dieser Vorgeschichte unschwer, dass der Beschuldigte, anders als es seine Verteidigung vor oberer Instanz ausführte, den Unterschied zwischen einem Ersatz- und einem Mietwagen sehr wohl gekannt hat, hat er doch bereits damals nach einem Ersatzwagen gefragt und eine Panne erfunden.