Die Garage händigte dem Beschuldigten daraufhin einen Ersatzwagen aus, der Beschuldigte hingegen brachte weder ein Fahrzeug in die Reparatur, noch bezahlte er für den Gebrauch des Ersatzwagens, weshalb er schliesslich des Betrugs schuldig erklärt wurde. Der Umstand, dass der Beschuldigte bereits damals bei exakt gleicher Vorgehensweise ohne Zahlungswillen handelte, untermauert die vorliegende Schlussfolgerung, wonach der Beschuldigte auch vorliegend für den Gebrauch bzw. den beabsichtigten Gebrauch des Fahrzeugs keine Gegenleistung erbringen wollte.