708 ff, insbesondere pag. 766) ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte damals gegenüber einer Garage behauptete, dass er eine Panne gehabt habe und dass er sein Fahrzeug zur Reparatur in die Garage bringen würde. Die Garage händigte dem Beschuldigten daraufhin einen Ersatzwagen aus, der Beschuldigte hingegen brachte weder ein Fahrzeug in die Reparatur, noch bezahlte er für den Gebrauch des Ersatzwagens, weshalb er schliesslich des Betrugs schuldig erklärt wurde.