So hat er denn auch kein Geld zur Seite gelegt, um die Rechnung der M.________ AG bezahlen zu können. Aus der Aussage des Beschuldigten, wonach der Sozialdienst ihm mitgeteilt habe, dass er für die Wohnungseinrichtung etwas Geld erhalte, kann schliesslich auch nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden, konnte er doch nicht wirklich damit rechnen, einen Betrag von CHF 4'000.00 bis 5'000.00 zu erhalten, zumal ihm gar nie ein konkreter Betrag in Aussicht gestellt wurde (pag. 611 Z. 26 ff.).