15 nach dem Strafvollzug konfrontiert war und die für den Beschuldigten voraussehbar waren (vgl. seine Aussagen dazu pag. 611 Z. 26 ff.), muss der Leistungswille – wie dies auch die Vorinstanz ausführte – verneint werden. Mit Blick auf die zu erwartenden Ausgaben, konnte der Beschuldigte, was den Ersatzwagen betrifft, nicht ernsthaft zahlungswillig sein. So hat er denn auch kein Geld zur Seite gelegt, um die Rechnung der M.________ AG bezahlen zu können.