Dies hat er allerdings unterlassen, was nicht anders interpretiert werden kann, als dass es dem Beschuldigten gleichgültig war, wie viel der Gebrauch eines Ersatzwagens kostet, weil er ohnehin keine Absicht hatte, dafür zu bezahlen. Auch unter Berücksichtigung der finanziellen Verpflichtungen (bspw. für die Wohnungseinrichtung), mit welchen der Beschuldigte