594 Z. 17 ff.]). Mit anderen Worten stellt die Erteilung des Reparaturauftrags gerade auch Bestandteil der Leistung des Kunden gegenüber der Garage dar, welche ein Ersatzfahrzeug zum Gebrauch überlässt. Diese Leistung war der Beschuldigte aber offensichtlich nicht in der Lage zu erbringen. Darüber hinaus erkundigte sich der Beschuldigte auch nicht nach dem Preis für den Gebrauch des Ersatzwagens (so zumindest gegenüber der M.________ AG), wie er selbst zu Protokoll gab. Dies obschon er eingestandenermassen nicht jeden Preis für ein Fahrzeug hätte bezahlen können.