Dass der Beschuldigte aber mit Zahlungs- und Leistungswillen gehandelt hat, kann demgegenüber nicht ernsthaft zur Diskussion stehen. Dass der Beschuldigte nur vorspiegelte für den Gebrauch des Ersatzwagens eine adäquate Gegenleistung zu erbringen, ohne einen tatsächlichen Leistungswillen zu haben, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass er den Garagen einen Reparaturauftrag in Aussicht stellte, obwohl er nie im Sinn hatte, ein Fahrzeug zur Reparatur in eine der Garagen zu bringen bzw. überhaupt kein Motorfahrzeug besass. Bereits daraus ergibt sich ein Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung.