Überdies verfügte er – abgesehen von geringen Einkünften aus dem Vollzug und der Sozialhilfe – über kein Einkommen. Trotzdem ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt gestützt auf die genannten Beweismittel nicht gänzlich mittellos bzw. zahlungsunfähig war. Dass der Beschuldigte aber mit Zahlungs- und Leistungswillen gehandelt hat, kann demgegenüber nicht ernsthaft zur Diskussion stehen.