611 Z. 19 ff.). Darauf hingewiesen, dass es klar gewesen sei, dass er eine Wohnung einrichten müsse, führte der Beschuldigte aus, dass ihm der Sozialdienst gesagt habe, dass er Geld für die Wohnungseinrichtung erhalten werde. Er habe gedacht, dass er CHF 4'000.00 bis CHF 5'000.00 erhalten werde, er habe aber nur CHF 1'500.00 bekommen (pag. 611 Z. 26 ff.). Finanziell verfügte der Beschuldigte im Frühjahr 2019 über kein Vermögen, sondern nur über hohe Schulden. Überdies verfügte er – abgesehen von geringen Einkünften aus dem Vollzug und der Sozialhilfe – über kein Einkommen.