8.5 Beweiswürdigung der Kammer Für die Beurteilung der Frage der Zahlungsfähigkeit ist zunächst die finanzielle Situation des Beschuldigten im Tatzeitpunkt zu betrachten. Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug im Frühjahr 2019 verfügte der Beschuldigte über einen angesparten Betrag von CHF 2'896.75 aus dem Vollzug (pag. 446 f.) und weitere Einnahmen aus dem Vollzug von monatlich CHF 322.62. Zudem wurde er mit einem Betrag von CHF 1'831.30 durch den Sozialdienst mittels Direktzahlungen unterstützt (pag.