Wenngleich sodann hinsichtlich des Zahlungswillens des Beschuldigten angesichts der vorhandenen aber bescheidenen finanziellen Mittel bei gleichzeitiger Berücksichtigung der nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug auf ihn zukommenden Ausgaben durchaus Fragen aufkommen können, ist immerhin darauf hinzuweisen, dass die Rechnung der M.________ AG auf den 24.07.2019 datiert ist (p. 72/11), womit von der Rückgabe des Ersatzfahrzeugs am 22.04.2019 bis zur Rechnungsstellung durch die M.________ AG tatsächlich rund drei Monate verstrichen.