_: p. 606 Z. 8). So ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschuldigte bei der Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt AC.________ (Ort) immerhin einen Betrag von CHF 2896.75 ausbezahlt erhalten hat (p. 447). Weiter verfügte er über Einnahmen aus dem Strafvollzug in Höhe von CHF 322.62 (p. 443). Der Beschuldigte war weiter beim Regionalen Sozialdienst Q.________(Ort) angemeldet und wurde gemäss Budget SKOS im April 2019 mit CHF 1831.30 direkt unterstützt (p. 443). Der Beschuldigte war mithin nicht gänzlich mittellos.