Die Vorinstanz führte weiter aus, dass mit Blick auf die rechtliche Würdigung grundsätzlich offengelassen werden könne, ob der Beschuldigte im Zeitpunkt der beabsichtigten Übernahme der Ersatzfahrzeuge zahlungsfähig und zahlungswillig gewesen sei und hielt fest (S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 673): Dennoch ist, wie von der Verteidigung zu Recht vorgebracht, hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte — entsprechend seinen Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung (p. 610 Z. 43 ff.) — im fraglichen Zeitpunkt grundsätzlich über die finanziellen Mittel verfügte, um