Der Beschuldigte sei zudem nicht als Kunde registriert gewesen, womit er kein gutes Gefühl gehabt hätte, ihm ein Auto auszuhändigen (p. 57 Z. 53 ff.). Auch V.________ sagte aus, dass ihm die Behauptung des Beschuldigten, wonach dieser das Pannenfahrzeug beim Autocenter AA.________ (Vorgängerin der J.________ AG K.________(Ort)) gekauft habe, komisch vorgekommen sei und er Rücksprache mit Herrn AB.________ genommen habe, welcher sich nicht an den Beschuldigten oder das Auto habe erinnern können (p. 61 Z. 25 ff.). Zudem sei es ihm komisch vorgekommen, dass der Beschuldigte den Standort ihrer Garage nicht mehr gekannt habe (p. 61 Z. 30 ff.; p. 64 Z. 26 f.).