Als der Beschuldigte erneut angerufen und gefragt habe, wo die Garage sei, seien sie hellhörig geworden und hätten entschieden, dass sie das Auto nicht herausgeben würden (p. 48 Z. 41 ff.). U.________ gab an, dass das Gespräch mit dem Beschuldigten bei ihm eine gewisse Unsicherheit ausgelöst habe, zumal letzterer keine genauen Angaben gegeben habe. Der Beschuldigte sei zudem nicht als Kunde registriert gewesen, womit er kein gutes Gefühl gehabt hätte, ihm ein Auto auszuhändigen (p. 57 Z. 53 ff.).