auch habe der Beschuldigte ihm gegenüber nur schwer Angaben machen können und alles sehr schnell abwickeln wollen. Er (I.________) habe einfach seine vielen Fragen gestellt, die er stellen müsse (p. 40 Z. 30 ff.). T.________ sagte aus, dass sie sich gewundert hätten und es dem Garagisten (Verkäufer) komisch vorgekommen sei, zumal dieser dem Beschuldigte nie – wie von letzterem behauptet – so ein Auto verkauft gehabt habe. Als der Beschuldigte erneut angerufen und gefragt habe, wo die Garage sei, seien sie hellhörig geworden und hätten entschieden, dass sie das Auto nicht herausgeben würden (p. 48 Z. 41 ff.).