624 und vor oberer Instanz, pag. 800 f.). 8.4 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz führte zunächst Folgendes aus (S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 671 f.): Mit Blick auf die rechtliche Würdigung ist in sachverhaltlicher Hinsicht indessen auch von Bedeutung, ob die Garagisten bzw. deren Mitarbeiter dadurch tatsächlich zu einem Irrtum verleitet wurden und inwiefern das Vorgehen des Beschuldigten überhaupt geeignet war, die Garagisten bzw. deren Angestellte dazu zu bringen, ihm einen Ersatzwagen auszuhändigen.