Aussagen von W.________, pag. 69 Z. 30). Der Anklagesachverhalt ist damit in objektiver Hinsicht erstellt (vgl. auch Plädoyer der Verteidigung vor erster Instanz, pag. 624 und vor oberer Instanz, pag. 799 ff.). 8.3 Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte, dass er für den Gebrauch bzw. beabsichtigten Gebrauch des Ersatzwagens keine adäquate Gegenleistung hat erbringen wollen. Er habe mit Zahlungswillen (und Zahlungsfähigkeit) und somit ohne Bereicherungsabsicht gehandelt (vgl. Plädoyer der Verteidigung vor erster Instanz, pag. 624 und vor oberer Instanz, pag.