Ebenso unbestritten ist, dass die anderen Garagen dem Beschuldigten kein Ersatzauto übergaben. Dies insbesondere aufgrund des Umstandes, dass sie von der D.________ AG mit E-Mail vom 10. April 2019 10:57 Uhr und damit noch am gleichen Vormittag der jeweiligen Anrufe vor dem Beschuldigten gewarnt wurden (pag. 22). Die Garagen nahmen diese E-Mail – mit Ausnahme der M.________ AG (vgl. Ziff. III. 10.3.1 hinten) – umgehend zur Kenntnis (vgl. Aussagen von I.________, pag. 41 Z. 96; Aussagen von T.________, pag. 50 Z. 109 ff.; Aussagen von V.________, pag. 61 Z. 35 f.; Aussagen von U.________, pag. 57 Z. 66 ff.; Aussagen von W.___