__ AG überliess dem Beschuldigten am 11. April 2019 bis am 22. April 2019 unbestrittenermassen einen Ersatzwagen. Ein reparaturbedürftiges Fahrzeug wurde ihr aber nie überführt, woraufhin sie dem Beschuldigten für den Gebrauch des Fahrzeugs am 24. Juli 2019 einen Betrag von CHF 494.95 in Rechnung stellte (pag. 410). Da der Beschuldigte diese Rechnung nicht bezahlte, leitete die M.________ AG am 30. August 2019 die Betreibung gegen den Beschuldigten ein. Der Beschuldigte beglich den Betrag am 9. September 2020 (pag. 103/9). Ebenso unbestritten ist, dass die anderen Garagen dem Beschuldigten kein Ersatzauto übergaben.