Unbestritten ist auch, dass der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt gar nicht im Besitze eines Motorfahrzeuges war und der Beschuldigte nie im Sinn hatte, ein Fahrzeug zur Reparatur in eine der Garagen zu bringen. Der Beschuldigte bestreitet mithin nicht, dass er den Garagen vorgetäuscht hat, ein Motorfahrzeug zu besitzen und sie mit der Reparatur desselben zu beauftragen (vgl. Aussagen des Beschuldigten pag. 609 Z. 43 ff.).