426 ff.). 8.2 Unbestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte einen Tag nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug am 10. April 2019 bei den in der Anklageschrift genannten Garagen angerufen und ihnen vorgespiegelt hat, dass er ihn Deutschland einen Motorschaden gehabt habe, sich sein Fahrzeug noch in Deutschland befinde und es in die jeweilige Garage (zwecks Reparatur) abgeschleppt werde. Unbestritten ist auch, dass der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt gar nicht im Besitze eines Motorfahrzeuges war und der Beschuldigte nie im Sinn hatte, ein Fahrzeug zur Reparatur in eine der Garagen zu bringen.