Die anderen Garagen hätten dem Beschuldigten kein Ersatzauto überlassen. Dies u.a. aufgrund des Umstandes, dass sie von der D.________ AG am 10. April 2019 per E-Mail vor den Flunkereien des Beschuldigten gewarnt worden seien (vgl. Ziff. I. 1.1, 1.3., 1.4.,1.5., 1.6. der Anklageschrift). Für den detaillierten Wortlaut der angeklagten Vorwürfe wird auf die genannten Ziffern der Anklageschrift verwiesen (pag. 426 ff.).