Dabei habe der Beschuldigte keine adäquate Gegenleistung erbringen können und/oder wollen und in Bereicherungsabsicht gehandelt. Mit diesem Vorgehen habe es der Beschuldigte geschafft, dass ihm die M.________ AG am 11. April 2019 bis am 22. April 2019 einen Ersatzwagen überlassen habe. Ein defektes Fahrzeug sei nie bei der M.________ AG eingetroffen und der Beschuldigte habe die Rechnung für die Gebrauchsüberlassung des Ersatzfahrzeuges erst nach Einleitung der Betreibung am 9. September 2020 bezahlt (vgl. Ziff. I. 1.7 der Anklageschrift). Die anderen Garagen hätten dem Beschuldigten kein Ersatzauto überlassen.