I. 1.1, 1.4. der Anklageschrift). Durch Vorspiegelung dieser falschen Tatsachen, seiner angeblichen Notlage, der teilweisen Angabe von erfundenen Kontrollschildnummern zur Vertrauenserweckung und durch das Inaussichtstellen eines Reparaturauftrages habe der Beschuldigte die Geschädigten getäuscht und versucht sie dazu zu bewegen, ihm ein Ersatzfahrzeug zum Gebrauch auszuhändigen. Dabei habe der Beschuldigte keine adäquate Gegenleistung erbringen können und/oder wollen und in Bereicherungsabsicht gehandelt.