Der Beschuldigte habe behauptet, deshalb einen Ersatzwagen zu benötigen und teilweise angegeben, dass er den Fahrzeugausweis und/oder die Kontrollschilder nicht bei sich habe, sondern dass sich diese noch im bzw. am Pannenfahrzeug befinden würden (vgl. Ziff. I. 1.1., 1.6. der Anklageschrift). Teilweise habe er auch eine falsche Kontrollschildnummer angegeben (vgl. Ziff. I. 1.1, 1.4. der Anklageschrift).