10 Zusammenfassend wird dem Beschuldigten vorgeworfen bei den genannten Garagen angerufen und vorgespiegelt zu haben, dass er mit seinem Personenwagen (wobei der Beschuldigte nicht immer die gleiche Automarke angegeben habe) in Deutschland einen Motorenschaden gehabt habe, sich das Auto noch in Deutschland befinde und in die jeweilige Garage abgeschleppt werde. Der Beschuldigte habe behauptet, deshalb einen Ersatzwagen zu benötigen und teilweise angegeben, dass er den Fahrzeugausweis und/oder die Kontrollschilder nicht bei sich habe, sondern dass sich diese noch im bzw. am Pannenfahrzeug befinden würden (vgl. Ziff.