7 Verzicht auf Rückversetzung] sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen) das gesamte erstinstanzliche Urteil durch die Kammer zu überprüfen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Sie ist aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das erstinstanzliche Urteil auch zum Nachteil des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung